Vorschriften für den Transport von Sprengstoffen und anderen gefährlichen Gegenständen per Fracht und Express sowie als Gepäck, einschließlich der Spezifikationen für den Transport von Containern gemäß der Akte vom 4. März 1921, die für alle im innerstaatlichen oder ausländischen Handel beschäftigten gemeinsamen Fluggesellschaften verbindlich sind, Und für alle Versender, die über solche Spediteure durch landRev ab 1. Januar 1923 Sendungen machen. . Anforderungen dieser Spezifikation. 29. Die Tests dieser gebrauchten Pakete müssen auch von allen Konzernen durchgeführt und wie vorgeschrieben gemeldet werden. (Siehe Abschnitt 23 der Spezifikation.) • Diejenigen Boxed Carboys, die zuvor verpackt wurden
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