Ns-Zeit zweiten Dekret, in Bezug auf die Umsetzung des Gesetzes über die Änderung von Vor- und Familiennamen. 17. August 1938. Abschnitt I (1) Juden müssen nur die ersten Namen, die in den Weisungen des Reichsministers des Innern erteilt aufgezählt sind, in Bezug auf die Lager der ersten Namen gegeben werden. (2) Abschnitt 1 gilt nicht für Juden ausländischer Staatsangehörigkeit gelten. Abschnitt II (1) Wenn Juden andere Namen tragen als solche für die Juden aufgrund von Abschnitt 1 genehmigt, so müssen - ab 1. Januar 1939 --- Ein weiterer Vorname, nämlich "Israel" für Männer und der Ara' für Frauen erlassen.

Ns-Zeit zweiten Dekret, in Bezug auf die Umsetzung des Gesetzes über die Änderung von Vor- und Familiennamen. 17. August 1938. Abschnitt I (1) Juden müssen nur die ersten Namen, die in den Weisungen des Reichsministers des Innern erteilt aufgezählt sind, in Bezug auf die Lager der ersten Namen gegeben werden. (2) Abschnitt 1 gilt nicht für Juden ausländischer Staatsangehörigkeit gelten. Abschnitt II (1) Wenn Juden andere Namen tragen als solche für die Juden aufgrund von Abschnitt 1 genehmigt, so müssen - ab 1. Januar 1939 --- Ein weiterer Vorname, nämlich "Israel" für Männer und der Ara' für Frauen erlassen. Stockfoto
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4626 x 4533 px | 39,2 x 38,4 cm | 15,4 x 15,1 inches | 300dpi

Aufnahmedatum:

1938

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